(hereinafter: « standard conditions ») of DeeLuxe Sportartikel Handels GmbH (hereinafter: « DeeLuxe ») for all business transactions between Dee Luxe and its contractual partners (hereinafter: « CP »).
(1) DeeLuxe concludes contracts with its CP exclusively on the basis of these standard conditions. Divergent or complementary conditions of a CP shall only be valid if additionally agreed upon in writing. If, due to lack of a written agreement, standard conditions of CP are submitted to DeeLuxe, CP expressly waives all rights arising therefrom.
(2) Standard conditions, once agreed upon between DeeLuxe and CP are valid for all current and future contracts between these parties. Further reference to these representational standard conditions is not necessary.
(3) Cancellations, modifications, supplementations or amendments of contracts between DeeLuxe and CP are only valid if in writing. The remedy to demand cancellation of contracts on the grounds of « laesio enormis » (German: Verkürzung über die Hälfte) is expressly excluded.
(1) Offers received by DeeLuxe from its CP are only deemed accepted if acceptation is confirmed either by written letter of acceptance or by fulfillment of contract through DeeLuxe. CP is bound to their offer for 12 weeks after receipt by DeeLuxe.
(2) Offers of DeeLuxe are without obligation and can be altered or revoked by DeeLuxe even after receipt of CP’s answer. All statements in pamphlets, circulars, catalogs, advertisements, price lists etc., are strictly without obligation for DeeLuxe and only binding if explicitly confirmed.
(3) Technical alterations as well as alterations in color and form or discrepancies from models, specimens or samples of whatever kind, are to be accepted by CP at payment of list price as long as they do not run counter to the intended purpose.
(4) Prices, payment currency and supplementary services included in the price are determined by DeeLuxe´s « Terms and Conditions » for the specific country, if not agreed upon otherwise. These specific Terms and Conditions will be given to CP before the order is placed.
(5) If prices according to DeeLuxe´s price list should rise between conclusion of contract and fulfillment of contract through both contracting parties, the price is adjusted accordingly. In this case, CP may promptly rescind the contract telegraphically, by written telecommunication or by fax. CP is deprived of the right of rescission if the price increase is due to additional costs, f.i. freightage, insurance premium, customs or fluctuation in foreign currency etc.
(6) If contracts are concluded without explicit determination of price, list prices as of the day of invoice are deemed agreed upon.
(1) All business and technological documents as well as sales promotion articles designed or handed over by DeeLuxe remain property of DeeLuxe. Any distribution or other commercial use and exploitation is only permitted with DeeLuxe´s written authorization. Sales promotion articles may only be used for presentation and marketing of products of DeeLuxe.
(2) DeeLuxe may, at its own discretion, demand return of such documents or sales promotion articles regardless for which reason at any time and at the cost of CP.
(1) Deliveries of goods and provision of services are, particularly concerning delivery clauses, performed in accordance with DeeLuxe´s « Terms and Conditions » for the specific country. If not agreed upon otherwise, DeeLuxe is to deliver goods and provide services « ex-stock Kirchbichl or Innsbruck ».
(2) Place of performance for all obligations of DeeLuxe and CP is AT-6322 Kirchbichl / Austria.
(3) Notwithstanding any delivery clauses contained in the « Terms and Conditions » for the specific country, the risk – also in case of part-delivery – passes over to the CP, when the goods leave DeeLuxe´s distribution center. If collection of goods at DeeLuxe´s is agreed, this shall apply as soon as the goods are placed – on time – at CP’s disposal.
(4) A date of delivery or term for delivery is only binding, if it has been expressly declared binding upon conclusion of contract. DeeLuxe is obliged to perform only if CP meets all their obligations, especially concerning technical or contractual details, preparatory work etc.
(5) Minor and reasonable changes in obligations to perform are approved by CP beforehand. If certain goods which are to be delivered are not available, DeeLuxe is entitled to fulfill its obligation to deliver by delivering comparable goods, even if these are not necessarily alike regarding their design and looks. CP must accept such goods without reservation.
(6) If deliveries of goods or provisions of services are delayed due to circumstances for which DeeLuxe is not at fault, the term for delivery/provision is automatically extended accordingly and without need of further notification. In this case, DeeLuxe is not liable for any legal consequences that ensue, not even if DeeLuxe is already in delay with meeting any other obligation. Additional costs due to this delay have to be carried by the CP.
If fulfillment of contract is unduly impeded due to interruption of operation, elemental forces, failure of delivery caused by DeeLuxe’s suppliers etc., DeeLuxe is entitled to rescind the contract under exclusion of claims for damages.
(7) If DeeLuxe is responsible for the delay, CP may either demand fulfillment of contract or rescind the contract after having set in writing and actually granting an appropriate time limit of at least four weeks. Rescission has to be declared by registered mail. The right to rescission refers only to the delayed delivery or performance.
(8) In any case, DeeLuxe is entitled to withhold delivery of goods or provision of services – without becoming liable for delay – until agreed down payments have been received by DeeLuxe, any other contractual obligations of CP have been fulfilled or payments on any other claims have been received in due time. If a credit rating of CP through or on behalf of DeeLuxe or its insurer shows a negative result, DeeLuxe may in any case demand full payment in advance or furnishing of an original bank guarantee document before delivering the goods.
(9) As far as legally permitted, claims against DeeLuxe for damages due to delay are excluded. In case of slight negligence such claims are always excluded.
(10) If delivery of goods or provision of services by DeeLuxe becomes impossible, all contractual obligations are terminated. If the impossibility – or any delay of delivery of goods or provision of services – is caused by non-delivery or delayed delivery through a supplier of DeeLuxe, CP is not entitled to claim damages of any kind.
(11) DeeLuxe is entitled to make partial deliveries and to invoice them separately.
(12) Damages to goods or missing quantities of delivered goods which can be recognized at sight are to be recorded in writing by the recipient upon taking over the goods, otherwise all rights and remedies are extinguished. Acceptance of goods cannot be refused for these reasons.
(13) If CP does not accept the goods or services provided according to the contract and at the time or place agreed, DeeLuxe is entitled to rescind the contract after setting and lapse of a time limit of 14 days. In case of imminent danger, DeeLuxe can, at its own discretion, choose to either store the goods or sell, rent or in any other way commercially exploit these « at best » for the account of and at the cost of CP and under exclusion of liability for damages. CP has to carry customary storing and delivery charges.
(1) If DeeLuxe´s “Terms and Conditions” for the specific country do not provide for otherwise, payments are due, free of any deductions, within 30 days after date of invoice. Deductions of cash discounts are not permitted. All payments must be made to a bank account of DeeLuxe. Payments are successfully made onl< on receipt at the bank account of DeeLuxe. DeeLuxe may, at its discretion, credit payments – regardless of their dedication – to any accounts open.
(2) If one due payment is not made in time, all other outstanding payments are automatically due without further notification.
The same applies if CP’s financial circumstances should deteriorate seriously.
(3) Default of payment comes into effect automatically and without notification. A default interest rate of
10 % p.a. above Euribor is agreed upon; any exceeding damages due to loss of interest or fluctuations of exchange rates must also be reimbursed to DeeLuxe. In case of default of payment DeeLuxe may demand compound interest, beginning from the day of the delivery.
(4) In case of default of payment, CP is obliged to carry the demand and collection costs, as far as they are necessary for appropriate prosecution. If the CP is entrepreneur these costs include in any case a lump sum of EUR 40,00 to compensate debt collecting costs. DeeLuxe may assert further claims and rights.
(5) DeeLuxe may demand compensation for non-performance in case of default of payment. DeeLuxe is relieved from its duties to deliver and perform and may withhold uncalled delivery and performance, demand advanced payment or guarantee or withdraw from the contract within adequate additional time. In case of rescission of contract by DeeLuxe, delivered goods are to be returned to DeeLuxe immediately and at cost of CP. All expenses are to be refunded to DeeLuxe and reimbursement is to be paid for decrease in value of the goods. For reimbursement of damages incurred in the above context, CP must immediately and under exclusion of any rights to lower this amount pay, without demanding any further proof, pay a cancellation fee amounting to 20 % of the gross invoice amount. Damages exceeding this amount must also be reimbursed.
(6) If goods are not returned voluntarily, DeeLuxe is entitled to take possession of these goods on its own by resorting to self-help, without entitling CP to any claims of restitution, refraining from action, reimbursement or any other claims under civil law.
(7) Notwithstanding any provisions of mandatory law, CP has no right of retention or lien in respect of the goods owned by DeeLuxe.
(1) Goods delivered by DeeLuxe remain unrestricted property of DeeLuxe until claims of DeeLuxe arising from delivery of these goods, including interest, costs and expenses, have been entirely satisfied and until all other present and future financial obligations of CP towards DeeLuxe have been fulfilled completely. CP must, at own cost and upon their own initiative, undertake all necessary steps and actions to ensure the establishment and preservation of DeeLuxe´s reservation of title. Upon request, CP must, at any time, within 24 hours and at their own cost, submit a list of all goods subject to reservation which are in their custody (including dates of sale and invoice numbers).
(2) Sale, pledge or any other assignment of the goods subject to reservation for security is only permitted with express authorization by DeeLuxe, whereby authorization can be revoked by DeeLuxe informally at any time. CP must inform the purchaser or creditor of DeeLuxe´s reservation of title. DeeLuxe´s consent extinguishes automatically in case of insolvency or of execution proceedings. This notwithstanding CP already now irrevocably offers to assign, for purpose of payment, all claims toward third parties arising from the sale of these goods to DeeLuxe. DeeLuxe can accept this offer for assignment of claims at the cost of CP at any time and without time limit and is entitled to collection of sums due.
(3) In case of seizure or any other claims regarding the goods delivered, CP must notify DeeLuxe,protect DeeLuxe´s property at CP’s own cost and must indicate the property rights of DeeLuxe to the third party. In case of non-payment of payments due to DeeLuxe, stoppage of payments, opening of insolvency proceedings or execution measures against property subject to reservation, CP must immediately return all goods subject to reservation to DeeLuxe. In absence of any other declaration, a retraction of goods by DeeLuxe is not deemed a rescission of contract. If the goods subject to reservation are separated from the bankruptcy’s estate by DeeLuxe, DeeLuxe is entitled to have them stored at the cost and risk of CP.
(1) CP may not transfer or assign their rights and obligations arising from a contract with DeeLuxe to any third party without DeeLuxe’s written consent.
(2) CP is not entitled to set-off own claims against claims of DeeLuxe.
(1) With respect to all defects, the limitation period is six months beginning from the passing of risk. For spare parts and subsequent improvements, the warranty term is three months. Warranty claims become statute-barred at the latest within six months after timely notification of defect. In cases of warranty DeeLuxe is not subject to claims for damages or reimbursement claims of any other kind.
(2) CP must deliver proof of defects and must reprimand and specify defects immediately in writing.
(3) Notifications of visible defects or missing parts must be made immediately,hidden defects within eight days after their discovery – and in all cases by way of registered mail. All notifications must be received by DeeLuxe within the 8-day term; otherwise it is assumed that the goods were accepted without reservation and free of defects.
(3) DeeLuxe may, at its discretion, satisfy claims of warranty completely either by:
a) addition of the missing elements,
b) subsequently making improvements of the goods on the spot,
c) subsequently making improvements at a place of DeeLuxe´s choice or
d) replacement of the defect goods or of defect parts thereof.
(4) In cases of substantial and irremovable defects, only the right of rescission of contract or replacement of the defect goods/parts may be executed. Above mentioned options (a – d) also apply for such cases in which, due to the nature of the goods, CP has other claims in the place of or next to warranty claims (e.g. claims contesting or for adaptation of the contract due to error or other failures of intention).
(5) Costs arising from the above listed measures are – with the exception of forwarding costs for replacements or spare parts – to be borne by CP. The extent of warranty for exported goods is limited to the cost of such services which would have had to be performed in case of warranty at the place where such goods passed the frontier.
(6) Warranty of DeeLuxe is excluded if the goods were used improperly, or otherwise than normally expected, if the defect was caused by CP or third parties, if one of the latter has in any way manipulated or repaired the goods by themselves or as long as CP has not performed all their obligations – especially that of payment. Warranty is excluded for parts which can be consumed or which are subject to wear and tear.
(1) In cases of indemnity, DeeLuxe is not liable for slight negligence; further excluded is indemnity for consequential and pecuniary damages, for default of interest as well as for damages arising from claims of third parties towards CP. As far as in single cases further going exclusion of liability is legally permissible, it is the furthest going legally permitted exclusion of liability is deemed agreed upon. If any conditions of DeeLuxe regarding the usage of goods are disregarded and in case of unconventional use, liability is excluded entirely.
(2) In case of gross negligence, liability for damages is in any case limited to a sum equaling ten times the net invoice amount of the goods delivered.
(3) If at all, only in cases of gross negligence DeeLuxe is obliged to pay interest on amounts which are to be refunded upon recession of contract.
(4) Notwithstanding any provisions of mandatory law, liability for damages under the laws on product liability (Produkthaftungsgesetz) or other comparable bodies of law is excluded, regardless which legal system these regulations may belong to. CP is obliged to transfer and make effective this exemption from liability in favor of DeeLuxe toward his respective purchasers and to oblige these to in turn make this right of exemption effective down to the final user and to establish documentary proof of this fact. CP is further obliged to constantly inform their employees regarding all information and directions supplied by DeeLuxe with its products as well as concerning legal provisions and decrees and to establish proof that the employees have been informed as outlined above. This applies also for CP’s customers. CP must also keep all documents and materials for at least ten years after sale or other bringing into circulation of the products and must hand over these documents and materials to DeeLuxe immediately upon request.
(1) For all contracts concluded between DeeLuxe and CP and for all claims arising from the legally effective existence or non-existence of these contracts, the application of Austrian national law is stipulated, however excluding the provisions of Austrian international private law and those of the United Nations Convention on the International Sale of Goods (UNCITRAL).
(2) For all legal disputes arising from a contract concluded or to be concluded on the basis of these terms between DeeLuxe and its CP, the competent court for Innsbruck is stipulated and agreed to have exclusive jurisdiction. DeeLuxe, however, may also take legal action against CP before any other domestic or foreign court.
(1) If any court or competent authority finds that any provision of this agreement (or part of any provision) is invalid, illegal or unenforceable, that provision or part-provision shall, to the extent required, be deemed to be deleted, and the validity, legality and enforceability of the other provisions of this agreement shall not be affected. In this case the parties must replace the invalid, illegal or unenforceable provision with a valid, legal and enforceable provision that creates the same or a similar economic effect as the original provision.
(1) In the course of processing data, DeeLuxe files all data relating to its business relationships corresponding to the pending data protection laws; DeeLuxe reserves the right to share this data with a third party.
(2) All deliveries are carried out at the last disclosed address. CP must notify DeeLuxe of any changes in their delivery address; otherwise, deliveries to the disclosed address are valid.
Allgemeine Geschäftsbedingungen 1/14
(kurz: « AGB ») der Dee Luxe Sportartikel Handels GmbH (kurz: « Unternehmer ») für alle Rechtsgeschäfte zwischen dem Unternehmer und Dritten (diese kurz: « Vertragspartner »)
I. Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Der Unternehmer schließt Verträge mit seinen Vertragspartnern ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Bedingungen. Davon abweichende Bedingungen eines Vertragspartners gelten nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Erfolgt ohne eine solche ausdrückliche gesonderte schriftliche Vereinbarung eine Zusendung von Bedingungen des Vertragspartners, verzichtet dieser auf daraus entspringende Rechtswirkungen.
(2) Die einmal zwischen dem Vertragspartner und dem Unternehmer in Kraft gesetzten AGB des Unternehmers sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr zwischen denselben, auch wenn auf die AGB des Unternehmers nicht erneut ausdrücklich Bezug genommen wird.
(3) Die Aufhebung, Ergänzung oder Abänderung von Verträgen zwischen dem Unternehmer und seinen Vertragspartnern bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Der Rechtsbehelf der Aufhebung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte wird ausgeschlossen.
II. Vertragsabschluss und Preisgestaltung
(1) Dem Unternehmer zugegangene Anbote seiner Vertragspartner werden von jenem nur durch schriftliche Annahmeerklärungen oder durch Erfüllung angenommen. Der Vertragspartner ist an sein Anbot ab Einlangen für zwölf Wochen gebunden.
(2) Anbote des Unternehmers sind grundsätzlich freibleibend und auch nach Einlangen der Stellungnahme des Vertragspartners für den Unternehmer abänderbar bzw. widerrufbar. Alle Angaben in Prospekten, Rundschreiben, Katalogen, Anzeigen, Preislisten etc. sind jedenfalls unverbindlich und nur maßgeblich, wenn sie vom Unternehmer in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden.
(3) Technische, farbliche und formmäßige Änderungen oder Abweichungen von Vorgaben aller Art sind vom Vertragspartner zum Listenpreis zu akzeptieren, sofern sie dem von diesem angestrebten Verwendungszweck nicht zuwiderlaufen.
(4) Soweit im Einzelfall nicht abweichende Vereinbarungen getroffen werden, gelten hinsichtlich der Preise, der Währung, in der zu bezahlen ist, und der im Preis enthaltenen Nebenleistungen jeweils die länderspezifischen « Zahlungs- und Lieferkonditionen » des Unternehmers. Diese erhält der Vertragspartner vor dem Bestellvorgang.
(5) Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung durch beide Vertragsteile die Preise des Unternehmers laut dessen Preisliste, so führt dies zu einer entsprechenden Preisanpassung. In diesem Fall kann der Vertragspartner unverzüglich nach Bekanntgabe der Preiserhöhung telegraphisch, fernschriftlich oder per Telefax vom Vertrag zurücktreten. Sind die Preiserhöhungen jedoch auf den Unternehmer treffende Erhöhungen von Nebenkosten wie Frachtraten, Versicherungsprämien, Zöllen, Währungsschwankungen etc. zurückzuführen, steht dem Vertragspartner kein Rücktrittsrecht zu.
(6) Erfolgen Vertragsabschlüsse ohne gesonderte Preisbestimmung, so gelten die Listenpreise
am Tag der Rechnungslegung als vereinbart.
III. Kaufmännische und technische Unterlagen, Verkaufshilfen
(1) Alle vom Unternehmer erstellten bzw. übergebenen kaufmännischen und technischen Unterlagen sowie Verkaufshilfen verbleiben in dessen Eigentum. Jede Verbreitung und Verwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Unternehmers. Verkaufshilfen dürfen nur zur Präsentation und Vermarktung von Produkten des Unternehmers verwendet werden.
(2) Es steht dem Unternehmer frei, solche Unterlagen oder Verkaufshilfen jederzeit ohne Angabe von Gründen auf Kosten des Vertragspartners zurückzufordern.
IV. Lieferung bzw. Leistung, Gefahrenübergang, Verzug
(1) Lieferungen und Leistungen werden insbesondere hinsichtlich der Lieferklauseln entsprechend den länderspezifischen « Zahlungs- und Lieferkonditionen » des Unternehmers erbracht. Mangels Sonderregelung hat der Unternehmer Lieferungen und Leistungen « ab Lager Kirchbichl oder Lager Innsbruck » zu erbringen.
(2) Erfüllungsort für alle vom Unternehmer und seinen Vertragspartnern zu erfüllenden Verpflichtungen ist AT- 6322 Kirchbichl / Österreich.
(3) Unbeachtlich der Lieferklauseln gemäß länderspezifischer « Zahlungs- und Lieferkonditionen » geht die Gefahr – auch bei Teillieferungen – jeweils dann auf den Vertragspartner über, wenn die Ware das Auslieferungslager des Unternehmers verlässt. Wurde die Abholung der Ware beim Unternehmer vereinbart, gilt dies bereits mit termingerechter Bereitstellung.
(4) Ein Liefertermin bzw. eine Lieferfrist ist nur dann verbindlich, wenn die Verbindlichkeit bei Vertragsabschluss ausdrücklich bezeichnet wurde. Auch in diesem Falle ist der Unternehmer erst dann zur Leistungsausführung verpflichtet, sobald der Vertragspartner all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
(5) Geringfügige oder sonstige für Vertragspartner zumutbare Änderungen der Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Der Unternehmer ist insbesondere berechtigt, bei Nichtverfügbarkeit einer vereinbarten Ware seiner Lieferverpflichtung durch Lieferung einer vergleichbaren Ware, nachzukommen. Der Vertragspartner hat eine solche Ware abzunehmen.
(6) Verzögert sich eine Leistung bzw. Lieferung durch einen vom Unternehmer unverschuldeten Umstand, verlängert sich die Leistungs- bzw. Lieferzeit auch ohne gesonderte Erklärungen angemessen, ohne dass der Unternehmer Rechtsfolgen welcher Art auch immer zu verantworten hat; dies selbst, wenn der Unternehmer seinerseits bereits mit anderen Verpflichtungen in Verzug ist. Die hiedurch entstandenen Mehrkosten sind vom Vertragspartner zu tragen.
Bei unangemessener Erschwerung der Auftragsausführung sowie bei unverschuldeter Behinderung wie Betriebsstörungen, Elementarereignisse oder mangelnde Belieferung durch den eigenen Lierferanten ist der Unternehmer unter Ausschluss von Schadenersatz- und Nachlieferungsansprüchen zum Rücktritt berechtigt.
(7) Hat der Unternehmer den Verzug verschuldet, kann der Vertragspartner nach schriftlicher Setzung und Ablauf einer angemessenen, mindestens vierwöchigen Nachfrist entweder Erfüllung verlangen oder den Rücktritt erklären. Der Rücktritt ist vom Vertragspartner mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.
(8) Der Unternehmer kann jedenfalls – ohne für sich Verzugsfolgen auszulösen – seine Lieferung oder Leistung vom Eingang bedungener Anzahlungen, von der Erfüllung aller übrigen Vertragspflichten sowie von der fristgerechten Zahlung auch anderer Forderungen abhängig machen. Ergibt eine Bonitätsprüfung des Vertragspartners durch den Unternehmer bzw. seinen Versicherer ein negatives Ergebnis kann er die Lieferung der Ware jedenfalls von der gänzlichen Vorauszahlung oder Aushändigung einer geeigneten Bankgarantie im Original abhängig zu machen.
(9) Soweit rechtlich zulässig, sind Schadenersatzansprüche – dies jedenfalls jedoch im Falle einer leichten Fahrlässigkeit – aufgrund eines Verzuges auf Seiten des Unternehmens ausgeschlossen.
(10) Bei Unmöglichkeit der Lieferung bzw. Leistung erlöschen alle vertraglichen Verpflichtungen. Ist die Unmöglichkeit – aber auch ein Liefer- bzw. Leistungsverzug – durch Nichtlieferung bzw. verspätete Lieferung eines Zulieferers des Unternehmers bedingt, steht dem Vertragspartner jedenfalls kein Schadenersatzanspruch zu.
(11) Der Unternehmer ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und darüber auch Teilrechnungen zu legen.
(12) Von außen sichtbare Beschädigungen bzw. Fehlmengen bei gelieferten Waren sind durch den Empfänger bei der Übernahme bei sonstigem Rechtsverlust schriftlich festzustellen; die Annahme kann deshalb nicht verweigert werden.
(13) Nimmt der Vertragspartner die vertragsgemäße Ware bzw. Leistung nicht am richtigen Ort oder zur richtigen Zeit an, kann der Unternehmer unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurück treten. Bei Gefahr in Verzug kann der Unternehmer nach seiner Wahl die Ware bei sich einlagern, wofür der Vertragspartner übliche Lagergebühren pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen kann, oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einlagern. Es steht dem Unternehmer jedoch auch frei eine Verwertung « bestens » auf Rechnung und Kosten des Vertragspartners vornehmen, ohne ersatzpflichtig zu werden. Zudem hat der Vertragspartner die Lieferkosten zu tragen.
V. Zahlung, Zahlungsverzug und Aufrechnung
(1) Sofern die länderspezifischen « Zahlungs- und Lieferkonditionen » des Unternehmers nichts anderes vorsehen, ist das Entgelt binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum abzugsfrei fällig; ein Skontoabzug ist unzulässig. Alle Zahlungen haben auf ein Bankkonto des Unternehmers zu erfolgen. Zahlungen des Vertragspartners gelten erst mit dem Zeitpunkt des unwiderruflichen Einganges auf einem Bankkonto des Unternehmers als geleistet. Zahlungen kann der Unternehmer – unbeachtlich ihrer Widmung – nach freier Wahl auf die offenen Forderungen anrechnen.
(2) Im Falle der Nichtzahlung einer fälligen Forderung sind auch alle übrigen Forderungen ohne ausdrückliche Fälligstellung sofort fällig. Gleiches gilt für den Fall einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners.
(3) Der Zahlungsverzug tritt ohne weitere Aufforderung von selbst ein. Verzugszinsen werden bei Unternehmern in der Höhe von 10 % pa über dem Euribor vereinbart; ein allfälliger höherer Zinsschaden oder Kursverlust ist zu ersetzen. Der Unternehmer ist berechtigt, im Fall des Zahlungsverzugs des Vertragspartners ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen.
(4) Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die dem Anbieter entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 als Entschädigung für Betreibungskosten. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt unberührt.
(5) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedigungen berechtigt den Unternehmer Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Unternehmer ist überdies von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Erklärt der Unternehmer aus dem obigen Grund den Rücktritt vom Vertrag, sind bereits gelieferte Waren sofort auf Kosten des Vertragspartners zurückzustellen, Ersatz für eine allfällige Wertminderung zu leisten und dem Unternehmer alle Aufwendungen zu ersetzen. Zur Abgeltung des in diesem Zusammenhang entstehenden Schadens hat der Vertragspartner ohne Mäßigungsrecht eine Stornogebühr von 20 % des Bruttofakturenbetrages ohne weitere Nachweise mit sofortiger Fälligkeit zu bezahlen; ein darüber hinausgehender Schaden ist zu ersetzen.
(6) Mangels freiwilliger Zurückstellung der Waren ist der Unternehmer berechtigt, sich die Gewahrsame daran auch eigenmächtig zu verschaffen, ohne dass dadurch dem Vertragspartner Rückgabe-, Unterlassungs-, Ersatzansprüche oder sonstige zivilrechtliche Ansprüche welcher Art auch immer zustehen.
(7) Sofern dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht an den Waren des Unternehmers nicht zu.
VI. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen, vorbehaltlosen Zahlung aller Ansprüche des Unternehmens aus einer Warenlieferung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Zinsen, Kosten und Spesen durch den Vertragspartner bleibt die gelieferte Ware im unbeschränkten Eigentum des Unternehmers. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten und von sich aus alle Handlungen zu setzen, die zur Begründung bzw. Erhaltung des Eigentumsvorbehaltes nötig sind. Der Vertragspartner hat über Aufforderung jederzeit binnen 24 Stunden auf seine Kosten eine Aufstellung aller noch bei ihm befindlichen Vorbehaltswaren (samt Kaufdatum und Rechnungsnummer) zu übergeben.
(2) Eine Veräußerung oder Verpfändung bzw. sonstige Sicherstellung der bzw. durch die Vorbehaltsware ist nur mit ausdrücklicher – jederzeit formlos widerrufbarer – Zustimmung des Unternehmers zulässig, wobei der Vertragspartner seine Abnehmer auf den Eigentumsvorbehalt des Unternehmers hinzuweisen hat. Die Zustimmung erlischt automatisch im Falle einer Insolvenz oder Exekutionsführung. Unabhängig davon bietet der Vertragspartner bereits hiermit unwiderruflich an, für den Fall der Weiterveräußerung dieser Waren alle daraus entstehenden Forderungen an den Unternehmer zu dessen Befriedigung zahlungshalber abzutreten. Der Unternehmer kann dieses Abtretungsanbot jederzeit ohne zeitliche Begrenzung bei Kostentragung durch den Vertragspartner annehmen und ist zur Einziehung berechtigt
(3) Bei Zugriffen Dritter auf die gelieferte Ware – insbesondere durch Pfändungen oder sonstige Inanspruchnahme – ist der Vertragspartner auf seine Kosten zur Verständigung des Unternehmers, zur Wahrung dessen Eigentums verpflichtet und hat auf das Eigentumsrecht des Unternehmers hinzuweisen. Er hat überdies dem Unternehmer sämtlichen im Zusammenhang mit der Sicherung des Rechtes erwachsenden Kosten zu ersetzen. Im Falle der Nichtzahlung einer fälligen Forderung des Unternehmers, der Zahlungseinstellung, der Insolvenzeröffnung oder der Exekution auf eine Vorbehaltsware, hat der Vertragspartner alle Vorbehaltswaren sofort an den Unternehmer zurückzustellen. Die Zurücknahme der gelieferten Ware ist ohne anders lautende Erklärung nicht einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen. Wird die Vorbehaltsware vom Unternehmer ausgesondert, so kann er eine Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners vornehmen.
VII. Abtretung
(1) Die Abtretungen von Forderungen sowie Rechten und Pflichten des Vertragspartners gegen den Unternehmer an Dritte ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmers unzulässig.
(2) Der Vertragspartner darf mit seinen Forderungen nicht gegen Forderungen des Unternehmers aufrechnen.
VIII. Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Mängel 6 Monate ab Gefahrübergang; für Ersatzstücke und Nachbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Ansprüche aus Gewährleistung verjähren jedenfalls binnen 6 Monaten ab fristgerechter Rüge. Im Gewährleistungsfall trifft den Unternehmer kein Anspruch auf Schadenersatz oder sonstige Entschädigungen welcher Art auch immer.
(2) Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. Auftretende Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen.
(3) Sichtbare Mängel oder fehlende Teile sind bei sonstigem Gewährleistungsausschluss unverzüglich – verdeckte Mängel binnen 8 Tagen nach ihrem Entdecken – einlangend mittels eingeschriebenen Briefes spezifisch zu rügen, ansonsten die Ware als vorbehaltlos und mangelfrei übernommen gilt.
(4) Der Unternehmer kann Gewährleistungsansprüche nach seiner Wahl abschließend erfüllen
durch
(a) Nachtrag des Fehlenden,
(b) Nachbesserung der Ware an Ort und Stelle,
(c) Nachbesserung an einem vom Unternehmer bezeichneten Ort oder durch
(d) Ersatz der mangelhaften Ware bzw. von Teilen derselben.
(5) In Fällen eines wesentlichen und unbehebbaren Mangels steht dem Unternehmer die Wahl zwischen Austausch und Wandlung frei. Vorstehende Befreiungsbefugnisse (a-d) gelten auch für jene Fälle, in denen nach der Beschaffenheit der Ware dem Vertragspartner anstelle oder neben dem Anspruch auf Gewährleistung auch noch andere Ansprüche (z.B. auf Anfechtung oder Anpassung des Vertrages wegen Irrtum oder sonstiger Willensmängel) zustehen.
(6) Die durch die vorstehenden Maßnahmen auflaufenden Kosten sind – mit Ausnahme der Versandkosten der Ersatzware bzw. der Ersatzteile – vom Vertragspartner zu tragen. Grundsätzlich beschränkt sich der Gewährleistungsumfang für ins Ausland verbrachte Waren auf Leistungen, die im Gewährleistungsfalle am Ort des Grenzübertritts entstanden wären.
(7) Die Gewährleistung des Unternehmers ist ausgeschlossen, wenn die Ware unüblich gebraucht wurde, der Mangel durch den Vertragspartner bzw. Dritte verursacht wurde, diese selbst Manipulationen oder Reparaturen an der Ware vorgenommen haben oder solange der Vertragspartner seine Verpflichtung – so insbesondere die auf Zahlung – nicht erfüllt. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Verbrauchs- und Verschleißteile.
IX. Schadenersatz und Produkthaftung
(1) Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vertragspartner ist ausgeschlossen. Sofern im Einzelfall ein weitergehender Haftungsausschluss zulässig ist, gilt dieser als vereinbart. Bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch und Nichteinhaltung allfälliger vom Unternehmer aufgestellten Bedingungen für die Benutzung ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
(2) Im Falle der groben Fahrlässigkeit ist die Haftung für Schäden jedenfalls auf das 10-fache des Nettofakturenbetrages der gelieferten, mit dem Schaden zusammenhängenden Ware beschränkt.
(3) Bei Vertragsauflösung ist der Unternehmer nur bei grobem Verschulden verpflichtet, zurückzuzahlende Beträge zu verzinsen.
(4) Sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, ist eine Haftung für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen vergleichbaren Normen, unabhängig welcher Rechtsordnung sie entspringen, ausgeschlossen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss zugunsten des Unternehmers auf seine jeweiligen Abnehmer zu überbinden, diese zur Weiterüberbindung bis zum letzten Benutzer zu verpflichten und hierüber urkundliche Nachweisezu errichten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine Mitarbeiter laufend und nachweislich über alle Informationen und Anweisungen, die der Unternehmer mit seinen Produkten mitliefert, wie auch über gesetzliche Vorschriften und hoheitliche Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Dies gilt auch gegenüber seinen Abnehmern. Der Vertragspartner ist weiters verpflichtet, alle Unterlagen, Urkunden und Nachweise mindestens 10 Jahre ab Inverkehrbringung bzw. Weitergabe der Produkte aufzubewahren und unverzüglich nach Verlangen vollständig herauszugeben.
X. Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für alle zwischen dem Unternehmer und seinem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge und alle sich aus dem rechtswirksamen Bestehen oder Nichtbestehen dieser Verträge ergebenden Ansprüche wird die Anwendung materiellen österreichischen Rechtes unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechtes und denen des UN-Kaufrechtes (UNCITRAL) vereinbart.
(2) Der Unternehmer und der Vertragspartner vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus den Geschäftsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und dem Vertragspartner entstehenden Streitigkeiten ist das für Innsbruck jeweils sachlich zuständige Gericht zuständig. Der Unternehmer kann jedoch den Vertragspartner auch an einem anderen in- oder ausländischen Gerichtsstand belangen.
XI. Teilnichtigkeit
Sollten Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich in diesem Fall, die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nicht gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.
XII. Datenverarbeitung, Zustelladresse
(1) Der Vertragspartner erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages vom Anbieter automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Unternehmer ist zur Weitergabe dieser Daten an Dritte berechtigt.
(2) Alle Zustellungen aufgrund des Vertragsverhältnisses erfolgen an die zuletzt bekanntgegebene Adresse. Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine Änderung der Zustelladresse bekanntzugeben, andernfalls eine Zustellung an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Vertragspartners wirksam erfolgt.
(hereinafter: “standard conditions”) of DeeLuxe Sportartikel Handels GmbH (hereinafter: “DeeLuxe”) for all business transactions between DeeLuxe and Consumers
10. Data Processing
Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Verbrauchergeschäften 2014
(kurz: « AGB ») der Dee Luxe Sportartikel Handels GmbH (kurz: « Unternehmer ») für alle Rechtsgeschäfte zwischen dem Unternehmer und Verbrauchern
(1) Für den Geschäftsverkehr des Unternehmers gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
(2) Die einmal zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer in Kraft gesetzten AGB des Unternehmers sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr zwischen denselben, auch wenn auf die AGB des Unternehmers nicht erneut ausdrücklich Bezug genommen wird.
(3) Die Aufhebung, Ergänzung oder Abänderung von Verträgen zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
(1) Dem Unternehmer zugegangene Anbote eines Verbrauchers werden von jenem nur durch schriftliche Annahmeerklärungen oder durch Erfüllung angenommen.
(2) Anbote des Unternehmers sind grundsätzlich freibleibend und auch nach Einlangen der Stellungnahme des Verbrauchers für den Unternehmer abänderbar bzw. widerrufbar. Alle Angaben in Prospekten, Rundschreiben, Katalogen, Anzeigen, Preislisten etc. sind jedenfalls unverbindlich und nur maßgeblich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden.
(3) Geringfügige Leistungsänderungen – wie technische, farbliche und formmäßige Änderungen oder Abweichungen – sind vom Verbraucher zum Listenpreis nur zu akzeptieren, sofern sie dem angestrebten Verwendungszweck nicht zuwiderlaufen. In jedem Fall ist eine Genehmigung des Verbrauchers einzuholen, sofern der Unternehmer nicht nachweisen kann, dass die Leistungsänderung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
(4) Hinsichtlich der Preise, der Währung, in der zu bezahlen ist, und der im Preis enthaltenen Nebenleistungen gelten jeweils die Bedingungen, wie sie im Internet auf der Website des Unternehmers veröffentlicht sind.
(5) Erfolgen Vertragsabschlüsse ohne gesonderte Preisbestimmung, so gelten die Listenpreise am Tag der Angebotslegung als vereinbart.
(1) Es gelten die Lieferbedingungen, wie sie im Internet auf der Website des Unternehmers veröffentlicht sind. Mangels Sonderregelung hat der Unternehmer Lieferungen und Leistungen « ab Lager Kirchbichl oder Lager Innsbruck » zu erbringen.
(2) Erfüllungsort für alle vom Unternehmer und vom Verbraucher zu erfüllenden Verpflichtungen ist AT- 6322 Kirchbichl / Österreich.
(3) Die Gefahr geht – auch bei Teillieferungen – jeweils dann auf den Verbraucher über, wenn die Ware das Auslieferungslager des Unternehmers verlässt, sofern im Einzelnen nichts anderes vereinbart wurde. Wurde die Abholung der Ware beim Unternehmer vereinbart, gilt dies bereits mit termingerechter Bereitstellung.
(4) Ein Liefertermin bzw. eine Lieferfrist ist nur dann verbindlich, wenn die Verbindlichkeit bei Vertragsabschluss ausdrücklich bezeichnet wurde.
(5) Geringfügige Änderungen der Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung sind möglich, sofern dies dem Verbraucher zumutbar und dies sachlich gerechtfertigt ist.
(6) Verzögert sich eine Leistung bzw. Lieferung durch einen vom Unternehmer unverschuldeten Umstand, verlängert sich die Leistungs- bzw. Lieferzeit auch ohne gesonderte Erklärungen angemessen, ohne dass der Unternehmer Rechtsfolgen welcher Art auch immer zu verantworten hat; dies selbst, wenn der Unternehmer seinerseits bereits mit anderen Verpflichtungen in Verzug ist. Bei unangemessener Erschwerung der Auftragsausführung sowie bei unverschuldeter Behinderungen wie Betriebsstörungen, Elementarereignisse oder mangelnde Belieferung durch den eigenen Lieferanten ist der Unternehmer unter Ausschluss von Schadenersatz- und Nachlieferungsansprüchen zum Rücktritt berechtigt.
(7) Hat der Unternehmer den Verzug verschuldet, kann der Verbraucher nach schriftlicher Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist entweder Erfüllung verlangen oder den Rücktritt erklären. Der Rücktritt ist vom Verbraucher schriftlich zu erklären. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.
(8) Der Unternehmer ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und darüber auch Teilrechnungen zu legen.
(9) Nimmt der Verbraucher die vertragsgemäße Ware bzw. Leistung nicht am richtigen Ort oder zur richtigen Zeit an, kann der Unternehmer unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Bei Gefahr in Verzug kann der Unternehmer nach seiner Wahl die Ware bei sich einlagern, wofür der Verbraucher eine übliche Lagergebühr pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen kann, oder auf Kosten und Gefahr des Verbrauchers bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einlagern. Es steht dem Unternehmer jedoch auch frei eine Verwertung « bestens » auf Rechnung und Kosten des Verbrauchers vornehmen, ohne ersatzpflichtig zu werden. Zudem hat der Vertragspartner die Lieferkosten zu tragen.
(1) Die Zahlung durch den Verbraucher kann durch Kreditkarte, Paypal, Vorauskasse, per Nachnahme oder auf offene Rechnung erfolgen.
(2) Im Falle der Nichtzahlung einer fälligen Forderung sind auch alle übrigen Forderungen ohne ausdrückliche Fälligstellung sofort fällig.
(3) Der Zahlungsverzug tritt ohne weitere Aufforderung von selbst ein. Verzugszinsen werden bei Verbrauchern in der Höhe von 5 % pa. über den Zinsen bei vertragsgemäßer Zahlung vereinbart. Der Unternehmer ist berechtigt, im Fall des Zahlungsverzugs des Verbrauchers ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen.
(4) Der Verbraucher verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die dem Anbieter entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.
(5) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedigungen berechtigt den Unternehmer Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Unternehmer ist überdies von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Erklärt der Unternehmer den Rücktritt vom Vertrag, sind bereits gelieferte Waren sofort auf Kosten des Verbrauchers zurückzustellen, Ersatz für eine allfällige Wertminderung zu leisten und dem Unternehmer alle Aufwendungen zu ersetzen. Zur Abgeltung des in diesem Zusammenhang entstehenden Schadens hat der Verbraucher ohne Mäßigungsrecht eine Stornogebühr von 20 % des Bruttofakturenbetrages ohne weitere Nachweise mit sofortiger Fälligkeit zu bezahlen.
(6) Mangels freiwilliger Zurückstellung der Waren ist der Unternehmer berechtigt, sich die Gewahrsame daran auch eigenmächtig zu verschaffen, ohne dass dadurch dem Verbraucher Rückgabe-, Unterlassungs-, Ersatzansprüche oder sonstige zivilrechtliche Ansprüche welcher Art auch immer zustehen.
(1) Bis zur vollständigen, vorbehaltlosen Zahlung aller Ansprüche des Unternehmens aus einer Warenlieferung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Zinsen, Kosten und Spesen durch den Verbraucher bleibt die gelieferte Ware im unbeschränkten Eigentum des Unternehmers. Der Verbraucher hat auf seine Kosten und von sich aus alle Handlungen zu setzen, die zur Begründung bzw. Erhaltung des Eigentumsvorbehaltes nötig sind. Der Verbraucher hat über Aufforderung jederzeit binnen 24 Stunden auf seine Kosten eine Aufstellung aller noch bei ihm befindlichen Vorbehaltswaren (samt Kaufdatum und Rechnungsnummer) zu übergeben.
(2) Eine Veräußerung oder Verpfändung bzw. sonstige Sicherstellung der bzw. durch die Vorbehaltsware ist nur mit ausdrücklicher – jederzeit formlos widerrufbarer – Zustimmung des Unternehmers zulässig, wobei der Verbraucher seine Abnehmer auf den Eigentumsvorbehalt des Unternehmers hinzuweisen hat. Die Zustimmung erlischt automatisch im Falle einer Insolvenz oder Exekutionsführung. Unabhängig davon bietet der Verbraucher bereits hiermit unwiderruflich an, für den Fall der Weiterveräußerung dieser Waren alle daraus entstehenden Forderungen an den Unternehmer zu dessen Befriedigung zahlungshalber abzutreten. Der Unternehmer kann dieses Abtretungsanbot jederzeit ohne zeitliche Begrenzung bei Kostentragung durch den Verbraucher annehmen und ist zur Einziehung berechtigt
(3) Bei Zugriffen Dritter auf die gelieferte Ware – insbesondere durch Pfändungen oder sonstige Inanspruchnahme – ist der Verbraucher auf seine Kosten zur Verständigung des Unternehmers, zur Wahrung dessen Eigentums verpflichtet und hat auf das Eigentumsrecht des Unternehmers hinzuweisen. Er hat überdies dem Unternehmer sämtlichen im Zusammenhang mit der Sicherung des Rechtes erwachsenden Kosten zu ersetzen. Im Falle der Nichtzahlung einer fälligen Forderung des Unternehmers, der Zahlungseinstellung, der Insolvenzeröffnung oder der Exekution auf eine Vorbehaltsware, hat der Verbraucher alle Vorbehaltswaren sofort an den Unternehmer zurückzustellen. Die Zurücknahme der gelieferten Ware ist ohne anders lautende Erklärung nicht einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen. Wird die Vorbehaltsware vom Unternehmer ausgesondert, so kann er eine Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Verbrauchers vornehmen.
(1) Die Abtretung von Forderungen des Verbrauchers gegen den Unternehmer an Dritte ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmers unzulässig.
(2) Der Verbraucher darf mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Unternehmers aufrechnen, sofern die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers gegeben ist oder die Gegenforderungen im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Unternehmers stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Unternehmer anerkannt worden sind.
(1) Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag – so keine gesetzliche Ausnahmeregelung greift – innerhalb von sieben Werktagen zurücktreten, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Die Rücktrittsfrist beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher. Es genügt, wenn er die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet hat.
(2) Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.
(3) Tritt der Verbraucher vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug der Unternehmer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zu erstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen sowie der Verbraucher die empfangene Ware zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbunden Minderung des gemeinen Wertes der Ware, zu zahlen. Der Verbraucher hat die unmittelbaren Kosten der Rücksendung selbst zu tragen.
(1) Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden sowie für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen.
(2) Bei Vertragsauflösung ist der Unternehmer nur bei grobem Verschulden verpflichtet, zurückzuzahlende Beträge zu verzinsen.
(1) Für alle zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher abgeschlossenen Verträge und alle sich aus dem rechtswirksamen Bestehen oder Nichtbestehen dieser Verträge ergebenden Ansprüche wird die Anwendung materiellen österreichischen Rechtes unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechtes und denen des UN-Kaufrechtes (UNCITRAL) vereinbart.
(2) Zur Entscheidung aller aus den Geschäftsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und dem Vertragspartner entstehenden Streitigkeiten ist das für Innsbruck/Österreich jeweils sachlich zuständige Gericht zuständig, sofern nicht der zwingende Verbrauchergerichtsstand des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Wohnsitzes des Verbrauchers greift.
(1) Der Verbraucher erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages vom Anbieter automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Unternehmer ist zur Weitergabe dieser Daten an Dritte berechtigt.
(2) Alle Zustellungen aufgrund des Vertragsverhältnisses erfolgen an die zuletzt bekanntgegebene Adresse. Der Verbraucher ist verpflichtet, eine Änderung der Zustelladresse bekanntzugeben, andernfalls eine Zustellung an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Verbrauchers erfolgt.
(hereinafter: « standard conditions ») of DeeLuxe Sportartikel Handels GmbH (hereinafter: « DeeLuxe ») for all business transactions between Dee Luxe and its contractual partners (hereinafter: « CP »).
(1) DeeLuxe concludes contracts with its CP exclusively on the basis of these standard conditions. Divergent or complementary conditions of a CP shall only be valid if additionally agreed upon in writing. If, due to lack of a written agreement, standard conditions of CP are submitted to DeeLuxe, CP expressly waives all rights arising therefrom.
(2) Standard conditions, once agreed upon between DeeLuxe and CP are valid for all current and future contracts between these parties. Further reference to these representational standard conditions is not necessary.
(3) Cancellations, modifications, supplementations or amendments of contracts between DeeLuxe and CP are only valid if in writing. The remedy to demand cancellation of contracts on the grounds of « laesio enormis » (German: Verkürzung über die Hälfte) is expressly excluded.
(1) Offers received by DeeLuxe from its CP are only deemed accepted if acceptation is confirmed either by written letter of acceptance or by fulfillment of contract through DeeLuxe. CP is bound to their offer for 12 weeks after receipt by DeeLuxe.
(2) Offers of DeeLuxe are without obligation and can be altered or revoked by DeeLuxe even after receipt of CP’s answer. All statements in pamphlets, circulars, catalogs, advertisements, price lists etc., are strictly without obligation for DeeLuxe and only binding if explicitly confirmed.
(3) Technical alterations as well as alterations in color and form or discrepancies from models, specimens or samples of whatever kind, are to be accepted by CP at payment of list price as long as they do not run counter to the intended purpose.
(4) Prices, payment currency and supplementary services included in the price are determined by DeeLuxe´s « Terms and Conditions » for the specific country, if not agreed upon otherwise. These specific Terms and Conditions will be given to CP before the order is placed.
(5) If prices according to DeeLuxe´s price list should rise between conclusion of contract and fulfillment of contract through both contracting parties, the price is adjusted accordingly. In this case, CP may promptly rescind the contract telegraphically, by written telecommunication or by fax. CP is deprived of the right of rescission if the price increase is due to additional costs, f.i. freightage, insurance premium, customs or fluctuation in foreign currency etc.
(6) If contracts are concluded without explicit determination of price, list prices as of the day of invoice are deemed agreed upon.
(1) All business and technological documents as well as sales promotion articles designed or handed over by DeeLuxe remain property of DeeLuxe. Any distribution or other commercial use and exploitation is only permitted with DeeLuxe´s written authorization. Sales promotion articles may only be used for presentation and marketing of products of DeeLuxe.
(2) DeeLuxe may, at its own discretion, demand return of such documents or sales promotion articles regardless for which reason at any time and at the cost of CP.
(1) Deliveries of goods and provision of services are, particularly concerning delivery clauses, performed in accordance with DeeLuxe´s « Terms and Conditions » for the specific country. If not agreed upon otherwise, DeeLuxe is to deliver goods and provide services « ex-stock Kirchbichl or Innsbruck ».
(2) Place of performance for all obligations of DeeLuxe and CP is AT-6322 Kirchbichl / Austria.
(3) Notwithstanding any delivery clauses contained in the « Terms and Conditions » for the specific country, the risk – also in case of part-delivery – passes over to the CP, when the goods leave DeeLuxe´s distribution center. If collection of goods at DeeLuxe´s is agreed, this shall apply as soon as the goods are placed – on time – at CP’s disposal.
(4) A date of delivery or term for delivery is only binding, if it has been expressly declared binding upon conclusion of contract. DeeLuxe is obliged to perform only if CP meets all their obligations, especially concerning technical or contractual details, preparatory work etc.
(5) Minor and reasonable changes in obligations to perform are approved by CP beforehand. If certain goods which are to be delivered are not available, DeeLuxe is entitled to fulfill its obligation to deliver by delivering comparable goods, even if these are not necessarily alike regarding their design and looks. CP must accept such goods without reservation.
(6) If deliveries of goods or provisions of services are delayed due to circumstances for which DeeLuxe is not at fault, the term for delivery/provision is automatically extended accordingly and without need of further notification. In this case, DeeLuxe is not liable for any legal consequences that ensue, not even if DeeLuxe is already in delay with meeting any other obligation. Additional costs due to this delay have to be carried by the CP.
If fulfillment of contract is unduly impeded due to interruption of operation, elemental forces, failure of delivery caused by DeeLuxe’s suppliers etc., DeeLuxe is entitled to rescind the contract under exclusion of claims for damages.
(7) If DeeLuxe is responsible for the delay, CP may either demand fulfillment of contract or rescind the contract after having set in writing and actually granting an appropriate time limit of at least four weeks. Rescission has to be declared by registered mail. The right to rescission refers only to the delayed delivery or performance.
(8) In any case, DeeLuxe is entitled to withhold delivery of goods or provision of services – without becoming liable for delay – until agreed down payments have been received by DeeLuxe, any other contractual obligations of CP have been fulfilled or payments on any other claims have been received in due time. If a credit rating of CP through or on behalf of DeeLuxe or its insurer shows a negative result, DeeLuxe may in any case demand full payment in advance or furnishing of an original bank guarantee document before delivering the goods.
(9) As far as legally permitted, claims against DeeLuxe for damages due to delay are excluded. In case of slight negligence such claims are always excluded.
(10) If delivery of goods or provision of services by DeeLuxe becomes impossible, all contractual obligations are terminated. If the impossibility – or any delay of delivery of goods or provision of services – is caused by non-delivery or delayed delivery through a supplier of DeeLuxe, CP is not entitled to claim damages of any kind.
(11) DeeLuxe is entitled to make partial deliveries and to invoice them separately.
(12) Damages to goods or missing quantities of delivered goods which can be recognized at sight are to be recorded in writing by the recipient upon taking over the goods, otherwise all rights and remedies are extinguished. Acceptance of goods cannot be refused for these reasons.
(13) If CP does not accept the goods or services provided according to the contract and at the time or place agreed, DeeLuxe is entitled to rescind the contract after setting and lapse of a time limit of 14 days. In case of imminent danger, DeeLuxe can, at its own discretion, choose to either store the goods or sell, rent or in any other way commercially exploit these « at best » for the account of and at the cost of CP and under exclusion of liability for damages. CP has to carry customary storing and delivery charges.
(1) If DeeLuxe´s “Terms and Conditions” for the specific country do not provide for otherwise, payments are due, free of any deductions, within 30 days after date of invoice. Deductions of cash discounts are not permitted. All payments must be made to a bank account of DeeLuxe. Payments are successfully made onl< on receipt at the bank account of DeeLuxe. DeeLuxe may, at its discretion, credit payments – regardless of their dedication – to any accounts open.
(2) If one due payment is not made in time, all other outstanding payments are automatically due without further notification.
The same applies if CP’s financial circumstances should deteriorate seriously.
(3) Default of payment comes into effect automatically and without notification. A default interest rate of
10 % p.a. above Euribor is agreed upon; any exceeding damages due to loss of interest or fluctuations of exchange rates must also be reimbursed to DeeLuxe. In case of default of payment DeeLuxe may demand compound interest, beginning from the day of the delivery.
(4) In case of default of payment, CP is obliged to carry the demand and collection costs, as far as they are necessary for appropriate prosecution. If the CP is entrepreneur these costs include in any case a lump sum of EUR 40,00 to compensate debt collecting costs. DeeLuxe may assert further claims and rights.
(5) DeeLuxe may demand compensation for non-performance in case of default of payment. DeeLuxe is relieved from its duties to deliver and perform and may withhold uncalled delivery and performance, demand advanced payment or guarantee or withdraw from the contract within adequate additional time. In case of rescission of contract by DeeLuxe, delivered goods are to be returned to DeeLuxe immediately and at cost of CP. All expenses are to be refunded to DeeLuxe and reimbursement is to be paid for decrease in value of the goods. For reimbursement of damages incurred in the above context, CP must immediately and under exclusion of any rights to lower this amount pay, without demanding any further proof, pay a cancellation fee amounting to 20 % of the gross invoice amount. Damages exceeding this amount must also be reimbursed.
(6) If goods are not returned voluntarily, DeeLuxe is entitled to take possession of these goods on its own by resorting to self-help, without entitling CP to any claims of restitution, refraining from action, reimbursement or any other claims under civil law.
(7) Notwithstanding any provisions of mandatory law, CP has no right of retention or lien in respect of the goods owned by DeeLuxe.
(1) Goods delivered by DeeLuxe remain unrestricted property of DeeLuxe until claims of DeeLuxe arising from delivery of these goods, including interest, costs and expenses, have been entirely satisfied and until all other present and future financial obligations of CP towards DeeLuxe have been fulfilled completely. CP must, at own cost and upon their own initiative, undertake all necessary steps and actions to ensure the establishment and preservation of DeeLuxe´s reservation of title. Upon request, CP must, at any time, within 24 hours and at their own cost, submit a list of all goods subject to reservation which are in their custody (including dates of sale and invoice numbers).
(2) Sale, pledge or any other assignment of the goods subject to reservation for security is only permitted with express authorization by DeeLuxe, whereby authorization can be revoked by DeeLuxe informally at any time. CP must inform the purchaser or creditor of DeeLuxe´s reservation of title. DeeLuxe´s consent extinguishes automatically in case of insolvency or of execution proceedings. This notwithstanding CP already now irrevocably offers to assign, for purpose of payment, all claims toward third parties arising from the sale of these goods to DeeLuxe. DeeLuxe can accept this offer for assignment of claims at the cost of CP at any time and without time limit and is entitled to collection of sums due.
(3) In case of seizure or any other claims regarding the goods delivered, CP must notify DeeLuxe,protect DeeLuxe´s property at CP’s own cost and must indicate the property rights of DeeLuxe to the third party. In case of non-payment of payments due to DeeLuxe, stoppage of payments, opening of insolvency proceedings or execution measures against property subject to reservation, CP must immediately return all goods subject to reservation to DeeLuxe. In absence of any other declaration, a retraction of goods by DeeLuxe is not deemed a rescission of contract. If the goods subject to reservation are separated from the bankruptcy’s estate by DeeLuxe, DeeLuxe is entitled to have them stored at the cost and risk of CP.
(1) CP may not transfer or assign their rights and obligations arising from a contract with DeeLuxe to any third party without DeeLuxe’s written consent.
(2) CP is not entitled to set-off own claims against claims of DeeLuxe.
(1) With respect to all defects, the limitation period is six months beginning from the passing of risk. For spare parts and subsequent improvements, the warranty term is three months. Warranty claims become statute-barred at the latest within six months after timely notification of defect. In cases of warranty DeeLuxe is not subject to claims for damages or reimbursement claims of any other kind.
(2) CP must deliver proof of defects and must reprimand and specify defects immediately in writing.
(3) Notifications of visible defects or missing parts must be made immediately,hidden defects within eight days after their discovery – and in all cases by way of registered mail. All notifications must be received by DeeLuxe within the 8-day term; otherwise it is assumed that the goods were accepted without reservation and free of defects.
(3) DeeLuxe may, at its discretion, satisfy claims of warranty completely either by:
a) addition of the missing elements,
b) subsequently making improvements of the goods on the spot,
c) subsequently making improvements at a place of DeeLuxe´s choice or
d) replacement of the defect goods or of defect parts thereof.
(4) In cases of substantial and irremovable defects, only the right of rescission of contract or replacement of the defect goods/parts may be executed. Above mentioned options (a – d) also apply for such cases in which, due to the nature of the goods, CP has other claims in the place of or next to warranty claims (e.g. claims contesting or for adaptation of the contract due to error or other failures of intention).
(5) Costs arising from the above listed measures are – with the exception of forwarding costs for replacements or spare parts – to be borne by CP. The extent of warranty for exported goods is limited to the cost of such services which would have had to be performed in case of warranty at the place where such goods passed the frontier.
(6) Warranty of DeeLuxe is excluded if the goods were used improperly, or otherwise than normally expected, if the defect was caused by CP or third parties, if one of the latter has in any way manipulated or repaired the goods by themselves or as long as CP has not performed all their obligations – especially that of payment. Warranty is excluded for parts which can be consumed or which are subject to wear and tear.
(1) In cases of indemnity, DeeLuxe is not liable for slight negligence; further excluded is indemnity for consequential and pecuniary damages, for default of interest as well as for damages arising from claims of third parties towards CP. As far as in single cases further going exclusion of liability is legally permissible, it is the furthest going legally permitted exclusion of liability is deemed agreed upon. If any conditions of DeeLuxe regarding the usage of goods are disregarded and in case of unconventional use, liability is excluded entirely.
(2) In case of gross negligence, liability for damages is in any case limited to a sum equaling ten times the net invoice amount of the goods delivered.
(3) If at all, only in cases of gross negligence DeeLuxe is obliged to pay interest on amounts which are to be refunded upon recession of contract.
(4) Notwithstanding any provisions of mandatory law, liability for damages under the laws on product liability (Produkthaftungsgesetz) or other comparable bodies of law is excluded, regardless which legal system these regulations may belong to. CP is obliged to transfer and make effective this exemption from liability in favor of DeeLuxe toward his respective purchasers and to oblige these to in turn make this right of exemption effective down to the final user and to establish documentary proof of this fact. CP is further obliged to constantly inform their employees regarding all information and directions supplied by DeeLuxe with its products as well as concerning legal provisions and decrees and to establish proof that the employees have been informed as outlined above. This applies also for CP’s customers. CP must also keep all documents and materials for at least ten years after sale or other bringing into circulation of the products and must hand over these documents and materials to DeeLuxe immediately upon request.
(1) For all contracts concluded between DeeLuxe and CP and for all claims arising from the legally effective existence or non-existence of these contracts, the application of Austrian national law is stipulated, however excluding the provisions of Austrian international private law and those of the United Nations Convention on the International Sale of Goods (UNCITRAL).
(2) For all legal disputes arising from a contract concluded or to be concluded on the basis of these terms between DeeLuxe and its CP, the competent court for Innsbruck is stipulated and agreed to have exclusive jurisdiction. DeeLuxe, however, may also take legal action against CP before any other domestic or foreign court.
(1) If any court or competent authority finds that any provision of this agreement (or part of any provision) is invalid, illegal or unenforceable, that provision or part-provision shall, to the extent required, be deemed to be deleted, and the validity, legality and enforceability of the other provisions of this agreement shall not be affected. In this case the parties must replace the invalid, illegal or unenforceable provision with a valid, legal and enforceable provision that creates the same or a similar economic effect as the original provision.
(1) In the course of processing data, DeeLuxe files all data relating to its business relationships corresponding to the pending data protection laws; DeeLuxe reserves the right to share this data with a third party.
(2) All deliveries are carried out at the last disclosed address. CP must notify DeeLuxe of any changes in their delivery address; otherwise, deliveries to the disclosed address are valid.
Allgemeine Geschäftsbedingungen 1/14
(kurz: « AGB ») der Dee Luxe Sportartikel Handels GmbH (kurz: « Unternehmer ») für alle Rechtsgeschäfte zwischen dem Unternehmer und Dritten (diese kurz: « Vertragspartner »)
I. Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Der Unternehmer schließt Verträge mit seinen Vertragspartnern ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Bedingungen. Davon abweichende Bedingungen eines Vertragspartners gelten nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Erfolgt ohne eine solche ausdrückliche gesonderte schriftliche Vereinbarung eine Zusendung von Bedingungen des Vertragspartners, verzichtet dieser auf daraus entspringende Rechtswirkungen.
(2) Die einmal zwischen dem Vertragspartner und dem Unternehmer in Kraft gesetzten AGB des Unternehmers sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr zwischen denselben, auch wenn auf die AGB des Unternehmers nicht erneut ausdrücklich Bezug genommen wird.
(3) Die Aufhebung, Ergänzung oder Abänderung von Verträgen zwischen dem Unternehmer und seinen Vertragspartnern bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Der Rechtsbehelf der Aufhebung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte wird ausgeschlossen.
II. Vertragsabschluss und Preisgestaltung
(1) Dem Unternehmer zugegangene Anbote seiner Vertragspartner werden von jenem nur durch schriftliche Annahmeerklärungen oder durch Erfüllung angenommen. Der Vertragspartner ist an sein Anbot ab Einlangen für zwölf Wochen gebunden.
(2) Anbote des Unternehmers sind grundsätzlich freibleibend und auch nach Einlangen der Stellungnahme des Vertragspartners für den Unternehmer abänderbar bzw. widerrufbar. Alle Angaben in Prospekten, Rundschreiben, Katalogen, Anzeigen, Preislisten etc. sind jedenfalls unverbindlich und nur maßgeblich, wenn sie vom Unternehmer in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden.
(3) Technische, farbliche und formmäßige Änderungen oder Abweichungen von Vorgaben aller Art sind vom Vertragspartner zum Listenpreis zu akzeptieren, sofern sie dem von diesem angestrebten Verwendungszweck nicht zuwiderlaufen.
(4) Soweit im Einzelfall nicht abweichende Vereinbarungen getroffen werden, gelten hinsichtlich der Preise, der Währung, in der zu bezahlen ist, und der im Preis enthaltenen Nebenleistungen jeweils die länderspezifischen « Zahlungs- und Lieferkonditionen » des Unternehmers. Diese erhält der Vertragspartner vor dem Bestellvorgang.
(5) Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung durch beide Vertragsteile die Preise des Unternehmers laut dessen Preisliste, so führt dies zu einer entsprechenden Preisanpassung. In diesem Fall kann der Vertragspartner unverzüglich nach Bekanntgabe der Preiserhöhung telegraphisch, fernschriftlich oder per Telefax vom Vertrag zurücktreten. Sind die Preiserhöhungen jedoch auf den Unternehmer treffende Erhöhungen von Nebenkosten wie Frachtraten, Versicherungsprämien, Zöllen, Währungsschwankungen etc. zurückzuführen, steht dem Vertragspartner kein Rücktrittsrecht zu.
(6) Erfolgen Vertragsabschlüsse ohne gesonderte Preisbestimmung, so gelten die Listenpreise
am Tag der Rechnungslegung als vereinbart.
III. Kaufmännische und technische Unterlagen, Verkaufshilfen
(1) Alle vom Unternehmer erstellten bzw. übergebenen kaufmännischen und technischen Unterlagen sowie Verkaufshilfen verbleiben in dessen Eigentum. Jede Verbreitung und Verwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Unternehmers. Verkaufshilfen dürfen nur zur Präsentation und Vermarktung von Produkten des Unternehmers verwendet werden.
(2) Es steht dem Unternehmer frei, solche Unterlagen oder Verkaufshilfen jederzeit ohne Angabe von Gründen auf Kosten des Vertragspartners zurückzufordern.
IV. Lieferung bzw. Leistung, Gefahrenübergang, Verzug
(1) Lieferungen und Leistungen werden insbesondere hinsichtlich der Lieferklauseln entsprechend den länderspezifischen « Zahlungs- und Lieferkonditionen » des Unternehmers erbracht. Mangels Sonderregelung hat der Unternehmer Lieferungen und Leistungen « ab Lager Kirchbichl oder Lager Innsbruck » zu erbringen.
(2) Erfüllungsort für alle vom Unternehmer und seinen Vertragspartnern zu erfüllenden Verpflichtungen ist AT- 6322 Kirchbichl / Österreich.
(3) Unbeachtlich der Lieferklauseln gemäß länderspezifischer « Zahlungs- und Lieferkonditionen » geht die Gefahr – auch bei Teillieferungen – jeweils dann auf den Vertragspartner über, wenn die Ware das Auslieferungslager des Unternehmers verlässt. Wurde die Abholung der Ware beim Unternehmer vereinbart, gilt dies bereits mit termingerechter Bereitstellung.
(4) Ein Liefertermin bzw. eine Lieferfrist ist nur dann verbindlich, wenn die Verbindlichkeit bei Vertragsabschluss ausdrücklich bezeichnet wurde. Auch in diesem Falle ist der Unternehmer erst dann zur Leistungsausführung verpflichtet, sobald der Vertragspartner all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
(5) Geringfügige oder sonstige für Vertragspartner zumutbare Änderungen der Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Der Unternehmer ist insbesondere berechtigt, bei Nichtverfügbarkeit einer vereinbarten Ware seiner Lieferverpflichtung durch Lieferung einer vergleichbaren Ware, nachzukommen. Der Vertragspartner hat eine solche Ware abzunehmen.
(6) Verzögert sich eine Leistung bzw. Lieferung durch einen vom Unternehmer unverschuldeten Umstand, verlängert sich die Leistungs- bzw. Lieferzeit auch ohne gesonderte Erklärungen angemessen, ohne dass der Unternehmer Rechtsfolgen welcher Art auch immer zu verantworten hat; dies selbst, wenn der Unternehmer seinerseits bereits mit anderen Verpflichtungen in Verzug ist. Die hiedurch entstandenen Mehrkosten sind vom Vertragspartner zu tragen.
Bei unangemessener Erschwerung der Auftragsausführung sowie bei unverschuldeter Behinderung wie Betriebsstörungen, Elementarereignisse oder mangelnde Belieferung durch den eigenen Lierferanten ist der Unternehmer unter Ausschluss von Schadenersatz- und Nachlieferungsansprüchen zum Rücktritt berechtigt.
(7) Hat der Unternehmer den Verzug verschuldet, kann der Vertragspartner nach schriftlicher Setzung und Ablauf einer angemessenen, mindestens vierwöchigen Nachfrist entweder Erfüllung verlangen oder den Rücktritt erklären. Der Rücktritt ist vom Vertragspartner mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.
(8) Der Unternehmer kann jedenfalls – ohne für sich Verzugsfolgen auszulösen – seine Lieferung oder Leistung vom Eingang bedungener Anzahlungen, von der Erfüllung aller übrigen Vertragspflichten sowie von der fristgerechten Zahlung auch anderer Forderungen abhängig machen. Ergibt eine Bonitätsprüfung des Vertragspartners durch den Unternehmer bzw. seinen Versicherer ein negatives Ergebnis kann er die Lieferung der Ware jedenfalls von der gänzlichen Vorauszahlung oder Aushändigung einer geeigneten Bankgarantie im Original abhängig zu machen.
(9) Soweit rechtlich zulässig, sind Schadenersatzansprüche – dies jedenfalls jedoch im Falle einer leichten Fahrlässigkeit – aufgrund eines Verzuges auf Seiten des Unternehmens ausgeschlossen.
(10) Bei Unmöglichkeit der Lieferung bzw. Leistung erlöschen alle vertraglichen Verpflichtungen. Ist die Unmöglichkeit – aber auch ein Liefer- bzw. Leistungsverzug – durch Nichtlieferung bzw. verspätete Lieferung eines Zulieferers des Unternehmers bedingt, steht dem Vertragspartner jedenfalls kein Schadenersatzanspruch zu.
(11) Der Unternehmer ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und darüber auch Teilrechnungen zu legen.
(12) Von außen sichtbare Beschädigungen bzw. Fehlmengen bei gelieferten Waren sind durch den Empfänger bei der Übernahme bei sonstigem Rechtsverlust schriftlich festzustellen; die Annahme kann deshalb nicht verweigert werden.
(13) Nimmt der Vertragspartner die vertragsgemäße Ware bzw. Leistung nicht am richtigen Ort oder zur richtigen Zeit an, kann der Unternehmer unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurück treten. Bei Gefahr in Verzug kann der Unternehmer nach seiner Wahl die Ware bei sich einlagern, wofür der Vertragspartner übliche Lagergebühren pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen kann, oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einlagern. Es steht dem Unternehmer jedoch auch frei eine Verwertung « bestens » auf Rechnung und Kosten des Vertragspartners vornehmen, ohne ersatzpflichtig zu werden. Zudem hat der Vertragspartner die Lieferkosten zu tragen.
V. Zahlung, Zahlungsverzug und Aufrechnung
(1) Sofern die länderspezifischen « Zahlungs- und Lieferkonditionen » des Unternehmers nichts anderes vorsehen, ist das Entgelt binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum abzugsfrei fällig; ein Skontoabzug ist unzulässig. Alle Zahlungen haben auf ein Bankkonto des Unternehmers zu erfolgen. Zahlungen des Vertragspartners gelten erst mit dem Zeitpunkt des unwiderruflichen Einganges auf einem Bankkonto des Unternehmers als geleistet. Zahlungen kann der Unternehmer – unbeachtlich ihrer Widmung – nach freier Wahl auf die offenen Forderungen anrechnen.
(2) Im Falle der Nichtzahlung einer fälligen Forderung sind auch alle übrigen Forderungen ohne ausdrückliche Fälligstellung sofort fällig. Gleiches gilt für den Fall einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners.
(3) Der Zahlungsverzug tritt ohne weitere Aufforderung von selbst ein. Verzugszinsen werden bei Unternehmern in der Höhe von 10 % pa über dem Euribor vereinbart; ein allfälliger höherer Zinsschaden oder Kursverlust ist zu ersetzen. Der Unternehmer ist berechtigt, im Fall des Zahlungsverzugs des Vertragspartners ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen.
(4) Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die dem Anbieter entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 als Entschädigung für Betreibungskosten. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt unberührt.
(5) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedigungen berechtigt den Unternehmer Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Unternehmer ist überdies von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Erklärt der Unternehmer aus dem obigen Grund den Rücktritt vom Vertrag, sind bereits gelieferte Waren sofort auf Kosten des Vertragspartners zurückzustellen, Ersatz für eine allfällige Wertminderung zu leisten und dem Unternehmer alle Aufwendungen zu ersetzen. Zur Abgeltung des in diesem Zusammenhang entstehenden Schadens hat der Vertragspartner ohne Mäßigungsrecht eine Stornogebühr von 20 % des Bruttofakturenbetrages ohne weitere Nachweise mit sofortiger Fälligkeit zu bezahlen; ein darüber hinausgehender Schaden ist zu ersetzen.
(6) Mangels freiwilliger Zurückstellung der Waren ist der Unternehmer berechtigt, sich die Gewahrsame daran auch eigenmächtig zu verschaffen, ohne dass dadurch dem Vertragspartner Rückgabe-, Unterlassungs-, Ersatzansprüche oder sonstige zivilrechtliche Ansprüche welcher Art auch immer zustehen.
(7) Sofern dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht an den Waren des Unternehmers nicht zu.
VI. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen, vorbehaltlosen Zahlung aller Ansprüche des Unternehmens aus einer Warenlieferung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Zinsen, Kosten und Spesen durch den Vertragspartner bleibt die gelieferte Ware im unbeschränkten Eigentum des Unternehmers. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten und von sich aus alle Handlungen zu setzen, die zur Begründung bzw. Erhaltung des Eigentumsvorbehaltes nötig sind. Der Vertragspartner hat über Aufforderung jederzeit binnen 24 Stunden auf seine Kosten eine Aufstellung aller noch bei ihm befindlichen Vorbehaltswaren (samt Kaufdatum und Rechnungsnummer) zu übergeben.
(2) Eine Veräußerung oder Verpfändung bzw. sonstige Sicherstellung der bzw. durch die Vorbehaltsware ist nur mit ausdrücklicher – jederzeit formlos widerrufbarer – Zustimmung des Unternehmers zulässig, wobei der Vertragspartner seine Abnehmer auf den Eigentumsvorbehalt des Unternehmers hinzuweisen hat. Die Zustimmung erlischt automatisch im Falle einer Insolvenz oder Exekutionsführung. Unabhängig davon bietet der Vertragspartner bereits hiermit unwiderruflich an, für den Fall der Weiterveräußerung dieser Waren alle daraus entstehenden Forderungen an den Unternehmer zu dessen Befriedigung zahlungshalber abzutreten. Der Unternehmer kann dieses Abtretungsanbot jederzeit ohne zeitliche Begrenzung bei Kostentragung durch den Vertragspartner annehmen und ist zur Einziehung berechtigt
(3) Bei Zugriffen Dritter auf die gelieferte Ware – insbesondere durch Pfändungen oder sonstige Inanspruchnahme – ist der Vertragspartner auf seine Kosten zur Verständigung des Unternehmers, zur Wahrung dessen Eigentums verpflichtet und hat auf das Eigentumsrecht des Unternehmers hinzuweisen. Er hat überdies dem Unternehmer sämtlichen im Zusammenhang mit der Sicherung des Rechtes erwachsenden Kosten zu ersetzen. Im Falle der Nichtzahlung einer fälligen Forderung des Unternehmers, der Zahlungseinstellung, der Insolvenzeröffnung oder der Exekution auf eine Vorbehaltsware, hat der Vertragspartner alle Vorbehaltswaren sofort an den Unternehmer zurückzustellen. Die Zurücknahme der gelieferten Ware ist ohne anders lautende Erklärung nicht einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen. Wird die Vorbehaltsware vom Unternehmer ausgesondert, so kann er eine Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners vornehmen.
VII. Abtretung
(1) Die Abtretungen von Forderungen sowie Rechten und Pflichten des Vertragspartners gegen den Unternehmer an Dritte ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmers unzulässig.
(2) Der Vertragspartner darf mit seinen Forderungen nicht gegen Forderungen des Unternehmers aufrechnen.
VIII. Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Mängel 6 Monate ab Gefahrübergang; für Ersatzstücke und Nachbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Ansprüche aus Gewährleistung verjähren jedenfalls binnen 6 Monaten ab fristgerechter Rüge. Im Gewährleistungsfall trifft den Unternehmer kein Anspruch auf Schadenersatz oder sonstige Entschädigungen welcher Art auch immer.
(2) Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. Auftretende Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen.
(3) Sichtbare Mängel oder fehlende Teile sind bei sonstigem Gewährleistungsausschluss unverzüglich – verdeckte Mängel binnen 8 Tagen nach ihrem Entdecken – einlangend mittels eingeschriebenen Briefes spezifisch zu rügen, ansonsten die Ware als vorbehaltlos und mangelfrei übernommen gilt.
(4) Der Unternehmer kann Gewährleistungsansprüche nach seiner Wahl abschließend erfüllen
durch
(a) Nachtrag des Fehlenden,
(b) Nachbesserung der Ware an Ort und Stelle,
(c) Nachbesserung an einem vom Unternehmer bezeichneten Ort oder durch
(d) Ersatz der mangelhaften Ware bzw. von Teilen derselben.
(5) In Fällen eines wesentlichen und unbehebbaren Mangels steht dem Unternehmer die Wahl zwischen Austausch und Wandlung frei. Vorstehende Befreiungsbefugnisse (a-d) gelten auch für jene Fälle, in denen nach der Beschaffenheit der Ware dem Vertragspartner anstelle oder neben dem Anspruch auf Gewährleistung auch noch andere Ansprüche (z.B. auf Anfechtung oder Anpassung des Vertrages wegen Irrtum oder sonstiger Willensmängel) zustehen.
(6) Die durch die vorstehenden Maßnahmen auflaufenden Kosten sind – mit Ausnahme der Versandkosten der Ersatzware bzw. der Ersatzteile – vom Vertragspartner zu tragen. Grundsätzlich beschränkt sich der Gewährleistungsumfang für ins Ausland verbrachte Waren auf Leistungen, die im Gewährleistungsfalle am Ort des Grenzübertritts entstanden wären.
(7) Die Gewährleistung des Unternehmers ist ausgeschlossen, wenn die Ware unüblich gebraucht wurde, der Mangel durch den Vertragspartner bzw. Dritte verursacht wurde, diese selbst Manipulationen oder Reparaturen an der Ware vorgenommen haben oder solange der Vertragspartner seine Verpflichtung – so insbesondere die auf Zahlung – nicht erfüllt. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Verbrauchs- und Verschleißteile.
IX. Schadenersatz und Produkthaftung
(1) Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vertragspartner ist ausgeschlossen. Sofern im Einzelfall ein weitergehender Haftungsausschluss zulässig ist, gilt dieser als vereinbart. Bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch und Nichteinhaltung allfälliger vom Unternehmer aufgestellten Bedingungen für die Benutzung ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
(2) Im Falle der groben Fahrlässigkeit ist die Haftung für Schäden jedenfalls auf das 10-fache des Nettofakturenbetrages der gelieferten, mit dem Schaden zusammenhängenden Ware beschränkt.
(3) Bei Vertragsauflösung ist der Unternehmer nur bei grobem Verschulden verpflichtet, zurückzuzahlende Beträge zu verzinsen.
(4) Sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, ist eine Haftung für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen vergleichbaren Normen, unabhängig welcher Rechtsordnung sie entspringen, ausgeschlossen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss zugunsten des Unternehmers auf seine jeweiligen Abnehmer zu überbinden, diese zur Weiterüberbindung bis zum letzten Benutzer zu verpflichten und hierüber urkundliche Nachweisezu errichten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine Mitarbeiter laufend und nachweislich über alle Informationen und Anweisungen, die der Unternehmer mit seinen Produkten mitliefert, wie auch über gesetzliche Vorschriften und hoheitliche Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Dies gilt auch gegenüber seinen Abnehmern. Der Vertragspartner ist weiters verpflichtet, alle Unterlagen, Urkunden und Nachweise mindestens 10 Jahre ab Inverkehrbringung bzw. Weitergabe der Produkte aufzubewahren und unverzüglich nach Verlangen vollständig herauszugeben.
X. Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für alle zwischen dem Unternehmer und seinem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge und alle sich aus dem rechtswirksamen Bestehen oder Nichtbestehen dieser Verträge ergebenden Ansprüche wird die Anwendung materiellen österreichischen Rechtes unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechtes und denen des UN-Kaufrechtes (UNCITRAL) vereinbart.
(2) Der Unternehmer und der Vertragspartner vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus den Geschäftsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und dem Vertragspartner entstehenden Streitigkeiten ist das für Innsbruck jeweils sachlich zuständige Gericht zuständig. Der Unternehmer kann jedoch den Vertragspartner auch an einem anderen in- oder ausländischen Gerichtsstand belangen.
XI. Teilnichtigkeit
Sollten Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich in diesem Fall, die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nicht gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.
XII. Datenverarbeitung, Zustelladresse
(1) Der Vertragspartner erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages vom Anbieter automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Unternehmer ist zur Weitergabe dieser Daten an Dritte berechtigt.
(2) Alle Zustellungen aufgrund des Vertragsverhältnisses erfolgen an die zuletzt bekanntgegebene Adresse. Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine Änderung der Zustelladresse bekanntzugeben, andernfalls eine Zustellung an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Vertragspartners wirksam erfolgt.
(hereinafter: “standard conditions”) of DeeLuxe Sportartikel Handels GmbH (hereinafter: “DeeLuxe”) for all business transactions between DeeLuxe and Consumers
10. Data Processing
Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Verbrauchergeschäften 2014
(kurz: « AGB ») der Dee Luxe Sportartikel Handels GmbH (kurz: « Unternehmer ») für alle Rechtsgeschäfte zwischen dem Unternehmer und Verbrauchern
(1) Für den Geschäftsverkehr des Unternehmers gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
(2) Die einmal zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer in Kraft gesetzten AGB des Unternehmers sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr zwischen denselben, auch wenn auf die AGB des Unternehmers nicht erneut ausdrücklich Bezug genommen wird.
(3) Die Aufhebung, Ergänzung oder Abänderung von Verträgen zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
(1) Dem Unternehmer zugegangene Anbote eines Verbrauchers werden von jenem nur durch schriftliche Annahmeerklärungen oder durch Erfüllung angenommen.
(2) Anbote des Unternehmers sind grundsätzlich freibleibend und auch nach Einlangen der Stellungnahme des Verbrauchers für den Unternehmer abänderbar bzw. widerrufbar. Alle Angaben in Prospekten, Rundschreiben, Katalogen, Anzeigen, Preislisten etc. sind jedenfalls unverbindlich und nur maßgeblich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden.
(3) Geringfügige Leistungsänderungen – wie technische, farbliche und formmäßige Änderungen oder Abweichungen – sind vom Verbraucher zum Listenpreis nur zu akzeptieren, sofern sie dem angestrebten Verwendungszweck nicht zuwiderlaufen. In jedem Fall ist eine Genehmigung des Verbrauchers einzuholen, sofern der Unternehmer nicht nachweisen kann, dass die Leistungsänderung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
(4) Hinsichtlich der Preise, der Währung, in der zu bezahlen ist, und der im Preis enthaltenen Nebenleistungen gelten jeweils die Bedingungen, wie sie im Internet auf der Website des Unternehmers veröffentlicht sind.
(5) Erfolgen Vertragsabschlüsse ohne gesonderte Preisbestimmung, so gelten die Listenpreise am Tag der Angebotslegung als vereinbart.
(1) Es gelten die Lieferbedingungen, wie sie im Internet auf der Website des Unternehmers veröffentlicht sind. Mangels Sonderregelung hat der Unternehmer Lieferungen und Leistungen « ab Lager Kirchbichl oder Lager Innsbruck » zu erbringen.
(2) Erfüllungsort für alle vom Unternehmer und vom Verbraucher zu erfüllenden Verpflichtungen ist AT- 6322 Kirchbichl / Österreich.
(3) Die Gefahr geht – auch bei Teillieferungen – jeweils dann auf den Verbraucher über, wenn die Ware das Auslieferungslager des Unternehmers verlässt, sofern im Einzelnen nichts anderes vereinbart wurde. Wurde die Abholung der Ware beim Unternehmer vereinbart, gilt dies bereits mit termingerechter Bereitstellung.
(4) Ein Liefertermin bzw. eine Lieferfrist ist nur dann verbindlich, wenn die Verbindlichkeit bei Vertragsabschluss ausdrücklich bezeichnet wurde.
(5) Geringfügige Änderungen der Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung sind möglich, sofern dies dem Verbraucher zumutbar und dies sachlich gerechtfertigt ist.
(6) Verzögert sich eine Leistung bzw. Lieferung durch einen vom Unternehmer unverschuldeten Umstand, verlängert sich die Leistungs- bzw. Lieferzeit auch ohne gesonderte Erklärungen angemessen, ohne dass der Unternehmer Rechtsfolgen welcher Art auch immer zu verantworten hat; dies selbst, wenn der Unternehmer seinerseits bereits mit anderen Verpflichtungen in Verzug ist. Bei unangemessener Erschwerung der Auftragsausführung sowie bei unverschuldeter Behinderungen wie Betriebsstörungen, Elementarereignisse oder mangelnde Belieferung durch den eigenen Lieferanten ist der Unternehmer unter Ausschluss von Schadenersatz- und Nachlieferungsansprüchen zum Rücktritt berechtigt.
(7) Hat der Unternehmer den Verzug verschuldet, kann der Verbraucher nach schriftlicher Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist entweder Erfüllung verlangen oder den Rücktritt erklären. Der Rücktritt ist vom Verbraucher schriftlich zu erklären. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.
(8) Der Unternehmer ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und darüber auch Teilrechnungen zu legen.
(9) Nimmt der Verbraucher die vertragsgemäße Ware bzw. Leistung nicht am richtigen Ort oder zur richtigen Zeit an, kann der Unternehmer unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Bei Gefahr in Verzug kann der Unternehmer nach seiner Wahl die Ware bei sich einlagern, wofür der Verbraucher eine übliche Lagergebühr pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen kann, oder auf Kosten und Gefahr des Verbrauchers bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einlagern. Es steht dem Unternehmer jedoch auch frei eine Verwertung « bestens » auf Rechnung und Kosten des Verbrauchers vornehmen, ohne ersatzpflichtig zu werden. Zudem hat der Vertragspartner die Lieferkosten zu tragen.
(1) Die Zahlung durch den Verbraucher kann durch Kreditkarte, Paypal, Vorauskasse, per Nachnahme oder auf offene Rechnung erfolgen.
(2) Im Falle der Nichtzahlung einer fälligen Forderung sind auch alle übrigen Forderungen ohne ausdrückliche Fälligstellung sofort fällig.
(3) Der Zahlungsverzug tritt ohne weitere Aufforderung von selbst ein. Verzugszinsen werden bei Verbrauchern in der Höhe von 5 % pa. über den Zinsen bei vertragsgemäßer Zahlung vereinbart. Der Unternehmer ist berechtigt, im Fall des Zahlungsverzugs des Verbrauchers ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen.
(4) Der Verbraucher verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die dem Anbieter entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.
(5) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedigungen berechtigt den Unternehmer Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Unternehmer ist überdies von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Erklärt der Unternehmer den Rücktritt vom Vertrag, sind bereits gelieferte Waren sofort auf Kosten des Verbrauchers zurückzustellen, Ersatz für eine allfällige Wertminderung zu leisten und dem Unternehmer alle Aufwendungen zu ersetzen. Zur Abgeltung des in diesem Zusammenhang entstehenden Schadens hat der Verbraucher ohne Mäßigungsrecht eine Stornogebühr von 20 % des Bruttofakturenbetrages ohne weitere Nachweise mit sofortiger Fälligkeit zu bezahlen.
(6) Mangels freiwilliger Zurückstellung der Waren ist der Unternehmer berechtigt, sich die Gewahrsame daran auch eigenmächtig zu verschaffen, ohne dass dadurch dem Verbraucher Rückgabe-, Unterlassungs-, Ersatzansprüche oder sonstige zivilrechtliche Ansprüche welcher Art auch immer zustehen.
(1) Bis zur vollständigen, vorbehaltlosen Zahlung aller Ansprüche des Unternehmens aus einer Warenlieferung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Zinsen, Kosten und Spesen durch den Verbraucher bleibt die gelieferte Ware im unbeschränkten Eigentum des Unternehmers. Der Verbraucher hat auf seine Kosten und von sich aus alle Handlungen zu setzen, die zur Begründung bzw. Erhaltung des Eigentumsvorbehaltes nötig sind. Der Verbraucher hat über Aufforderung jederzeit binnen 24 Stunden auf seine Kosten eine Aufstellung aller noch bei ihm befindlichen Vorbehaltswaren (samt Kaufdatum und Rechnungsnummer) zu übergeben.
(2) Eine Veräußerung oder Verpfändung bzw. sonstige Sicherstellung der bzw. durch die Vorbehaltsware ist nur mit ausdrücklicher – jederzeit formlos widerrufbarer – Zustimmung des Unternehmers zulässig, wobei der Verbraucher seine Abnehmer auf den Eigentumsvorbehalt des Unternehmers hinzuweisen hat. Die Zustimmung erlischt automatisch im Falle einer Insolvenz oder Exekutionsführung. Unabhängig davon bietet der Verbraucher bereits hiermit unwiderruflich an, für den Fall der Weiterveräußerung dieser Waren alle daraus entstehenden Forderungen an den Unternehmer zu dessen Befriedigung zahlungshalber abzutreten. Der Unternehmer kann dieses Abtretungsanbot jederzeit ohne zeitliche Begrenzung bei Kostentragung durch den Verbraucher annehmen und ist zur Einziehung berechtigt
(3) Bei Zugriffen Dritter auf die gelieferte Ware – insbesondere durch Pfändungen oder sonstige Inanspruchnahme – ist der Verbraucher auf seine Kosten zur Verständigung des Unternehmers, zur Wahrung dessen Eigentums verpflichtet und hat auf das Eigentumsrecht des Unternehmers hinzuweisen. Er hat überdies dem Unternehmer sämtlichen im Zusammenhang mit der Sicherung des Rechtes erwachsenden Kosten zu ersetzen. Im Falle der Nichtzahlung einer fälligen Forderung des Unternehmers, der Zahlungseinstellung, der Insolvenzeröffnung oder der Exekution auf eine Vorbehaltsware, hat der Verbraucher alle Vorbehaltswaren sofort an den Unternehmer zurückzustellen. Die Zurücknahme der gelieferten Ware ist ohne anders lautende Erklärung nicht einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen. Wird die Vorbehaltsware vom Unternehmer ausgesondert, so kann er eine Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Verbrauchers vornehmen.
(1) Die Abtretung von Forderungen des Verbrauchers gegen den Unternehmer an Dritte ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmers unzulässig.
(2) Der Verbraucher darf mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Unternehmers aufrechnen, sofern die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers gegeben ist oder die Gegenforderungen im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Unternehmers stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Unternehmer anerkannt worden sind.
(1) Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag – so keine gesetzliche Ausnahmeregelung greift – innerhalb von sieben Werktagen zurücktreten, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Die Rücktrittsfrist beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher. Es genügt, wenn er die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet hat.
(2) Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.
(3) Tritt der Verbraucher vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug der Unternehmer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zu erstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen sowie der Verbraucher die empfangene Ware zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbunden Minderung des gemeinen Wertes der Ware, zu zahlen. Der Verbraucher hat die unmittelbaren Kosten der Rücksendung selbst zu tragen.
(1) Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden sowie für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen.
(2) Bei Vertragsauflösung ist der Unternehmer nur bei grobem Verschulden verpflichtet, zurückzuzahlende Beträge zu verzinsen.
(1) Für alle zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher abgeschlossenen Verträge und alle sich aus dem rechtswirksamen Bestehen oder Nichtbestehen dieser Verträge ergebenden Ansprüche wird die Anwendung materiellen österreichischen Rechtes unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechtes und denen des UN-Kaufrechtes (UNCITRAL) vereinbart.
(2) Zur Entscheidung aller aus den Geschäftsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und dem Vertragspartner entstehenden Streitigkeiten ist das für Innsbruck/Österreich jeweils sachlich zuständige Gericht zuständig, sofern nicht der zwingende Verbrauchergerichtsstand des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Wohnsitzes des Verbrauchers greift.
(1) Der Verbraucher erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages vom Anbieter automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Unternehmer ist zur Weitergabe dieser Daten an Dritte berechtigt.
(2) Alle Zustellungen aufgrund des Vertragsverhältnisses erfolgen an die zuletzt bekanntgegebene Adresse. Der Verbraucher ist verpflichtet, eine Änderung der Zustelladresse bekanntzugeben, andernfalls eine Zustellung an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Verbrauchers erfolgt.